Satzung

§1
Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen

„Heimatverein Cadolzburg und Umgebung“

Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth eingetragen und führt den Namenszusatz

„e.V.“.

Der Verein hat seinen Sitz in Cadolzburg.

Das Geschäftsjahr ist gleich dem Kalenderjahr.

§2
Vereinszweck

Die ausschließlichen und unmittelbar gemeinnützigen Zwecke des Vereins im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung sind

  • die Pflege, Erhaltung und Dokumentation der Heimatlandschaft einschließlich der Boden-, Gelände-, Flur-, Natur- und Baudenkmäler,
  • die Pflege der Heimat- und Landeskunde,
  • die Förderung der Volkskunst,
  • die Veranstaltung von Vorträgen, Führungen und Wanderungen,
  • die Unterhaltung und Pflege einer kulturhistorischen Sammlung
  • ihre Erforschung und Archivierung,
  • die Durchführung allgemeinbildender, kultureller und gesellschaftlicher Veranstaltungen in Rahmen der Vereinsaufgaben,
  • die Herausgabe des „Bleistift“ als Vereinsorgan.

Zur Erreichung der Satzungszwecke kann der Verein mit anderen Vereinen und Institutionen zusammenwirken und zusammenarbeiten.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, auch nicht im Fall seiner Auflösung. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig, haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen.

§3
Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle juristischen Personen und alle natürlichen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Um die Aufnahme ist schriftlich unter Angabe des Namens, des Geburtsdatums sowie der Anschrift des Antragstellers beim Vorstand nachzusuchen. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand durch Mehrheitsbeschluss. Mit der Aufnahme in den Verein erkennt das Mitglied die Vereinssatzung an. Jedes Mitglied erhält ein Exemplar der Vereinssatzung.

Mitgliedern und anderen Personen, die sich um den Verein oder die Vereinszwecke besonders verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft angetragen werden. Anträge dazu sind im Voraus an den Vorstand zu richten, der darüber bei der Jahreshauptversammlung durch Mehrheitsbeschluss abstimmen lässt. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung freigestellt.

§4
Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Auflösung der juristischen Person,
c) durch freiwilligen Austritt,
d) durch den Ausschluss vom Verein.
e) durch Nichtbezahlen des Beitrags

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende des Kalenderjahres unter Wahrung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist möglich. Das ausscheidende Mitglied bleibt bis zu diesem Zeitpunkt ver-pflichtet, die Mitgliedsbeiträge zu zahlen.

Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds kann aus wichtigem Grund, insbesondere bei grobem Verstoß gegen die Interessen des Vereins, mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Vorstands erfolgen.
Vor der Beschlussfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen und mündlichen Stellungnahme zu gewähren. Der Ausschließungsbeschluss ist mit Gründen zu versehen und ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefs bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem betroffenen Mitglied die Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Vor der Entscheidung der Mitgliederversammlung steht dem Mitglied kein Recht auf Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung über die Wirksamkeit des Ausschließungsbeschlusses zu.

Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Ansprüche dem Verein gegenüber.

§5
Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind aufgefordert, die Verwirklichung des Vereinszwecks aktiv zu unterstützen und die Interessen des Vereins voll zu wahren.
Sie sind verpflichtet, die Mitgliedsbeiträge im Sinne von §6 zu zahlen.

Die Mitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die es nur persönlich abgeben kann.

§6
Beiträge des Vereins

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Jahresbeitrag ist jährlich im Voraus, spätestens jedoch bis zum 31. März des jeweiligen Jahres zu entrichten. Der Beitrag wird per Lastschrift erhoben.

§7
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand,
c) der Beirat,
d) die Rechnungsprüfer.

§8
Mitgliederversammlung

Ordentliche Mitgliederversammlungen finden mindestens einmal jährlich statt. Sie werden vom Vorstand unter Mitteilung der Tagesordnung mindestens zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich möglichst in den ersten sechs Monaten des Jahres einberufen. Die Schriftform ist auch durch Übersendung per E-Mail gewahrt. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Anträge, über die die Mitgliederversammlung beschließen soll, sind mindestens acht Tage vor dem Versammlungstermin schriftlich an den/die 1. Vorsitzende/n einzureichen.
Sie können beschlussmäßig jedoch nur behandelt werden, wenn alle Mitglieder anwesend und damit einverstanden sind.

Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden, bei dessen/deren Ver-hinderung vom/von der stellvertretenden Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstands geleitet.

Einmal im Jahr findet eine Jahreshauptversammlung statt. Ihr obliegt:

a) die Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung des Vorstands,
b) die Entlastung des Vorstands,
c) die Wahl des neuen Vorstands,
d) die Wahl des Beirats,
e) die Wahl von zwei Rechnungsprüfern, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
f) die Entscheidung über die eingereichten Anträge
g) die Festsetzung des Mitgliedsbeitrags
h) die Beschlussfassung über jede Satzungsänderung im Sinne von §14
i) die Beschlussfassung über die Auflösung oder eine Zweckänderung des Vereins im Sinne von §15.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorstand jederzeit einberufen, er muss dies tun, wenn mindestens 10 (zehn) ordentliche Mitglieder dies schriftlich mit Angabe des Grunds beantragen.

Jede ordnungsgemäß anberaumte (ordentliche und außerordentliche) Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.

Bei Beschlussunfähigkeit hat der Vorstand eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Die Mitgliederversammlung beschließt über die Anträge durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit sie nicht Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszwecks betreffen.

Über jede Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer/in zu unterschreiben ist.

§9
Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus
a) dem/der 1.Vorsitzenden,
b) dem/der 2. Vorsitzenden,
c) dem/der Schriftführer/in
d) dem/der Schatzmeister/in,
e) dem/der von der Gruppe bestimmten Vertreter/in der Pflegschaftsgruppe der kulturhistorischen Sammlung. Er/sie ist geborenes Mitglied des Vorstands.

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertre-tende Vorsitzende, wobei jeder allein zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt ist.

Hierbei ist der Vorstand verpflichtet, in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass der Verein für die Erfüllung des Vertrags nur mit seinem Vereinsvermögen haftet, nicht aber die Vereinsmitglieder als Gesamtschuldner.

Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit gewählt; er führt jedoch die Geschäfte des Vereins bis zu Neuwahl des Vorstands weiter. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl des/der 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstands in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählen der Vorstand und der Beirat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer.

§10
Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand führt die Geschäfte nach Maßgabe des Gesetzes und nach Maßgabe dieser Satzung.

Er ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Verhinderungsfall eines Vorstandsmitglieds für rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen.

Er hat folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung,
b) Einberufung der Mitgliederversammlungen,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Buchführung und Erstellung eines Jahresberichts,
e) Aufstellung von Richtlinien für den Betrieb der Vereinsstätte,
f) Abschluss und Kündigung von Verträgen,
g) Ankauf von Sammlungsgegenständen.

Der/die 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen des Vereins, bei seiner Verhinderung dessen/deren Stellvertreter/in.

Der/die Schriftführer/in fertigt die Niederschriften über die Mitgliederversammlung und über die Sitzungen des Vorstands.

Dem/der Schatzmeister/in obliegt die Vermögensverwaltung, die ordnungsgemäße Buchung und Rechnungslegung.

§11
Beschlussfassung des Vorstands

Die Vorstandssitzung leitet der/die Vorsitzende, bei dessen/deren Verhinderung der/die stellvertretende Vorsitzende.

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in allgemeinen Vorstandssitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle durch dessen/deren Stellvertreter/in einzuberufen sind.

Die Einladung hat in der Regel acht Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Ausnahmefällen genügt eine Frist von mindestens zwei Tagen bei telefonischer Bekanntgabe. Die Schriftform ist auch durch Übersendung per E-Mail gewahrt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitglieds den Ausschlag.

Über jede Vorstandssitzung sowie deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom/von der Vorsitzenden und vom/von der Schriftführer/in zu unterschreiben ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten und ist beim/bei der Schriftführer/in aufzubewahren.

Der Vorstand und der Beirat versammeln sich auf Einladung des/der Vorsitzenden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, jedoch mindestens drei Mal jährlich.

Der Vorstand und der Beirat können für bestimmte Arbeitsgebiete Arbeitsgruppen einsetzen. In diesen können auch Nichtmitglieder mitwirken. Die Leitung dieser Arbeitsgruppen obliegt einem oder mehreren Vorstands- oder Beiratsmitgliedern. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen können für diese Arbeitsgruppe die Erhebung eigener zusätzlicher Beiträge beschließen. Über die Tätigkeit und die Einnahmen und Ausgaben ist dem Vorstand zwei Mal im Jahr, mindestens aber zum Jahresabschluss, und der Mitgliederversammlung Rechenschaft zu erstatten.

§12
Gruppe der Pfleger und Pflegerinnen der kulturhistorischen Sammlung

Der Gruppe der Pfleger und Pflegerinnen der kulturhistorischen Sammlung obliegt deren Gestaltung und Registrierung, die Annahme von Schenkungen und Dauerleihgaben, das Vorschlagsrecht für den Neuerwerb und die Unterstützung bei der Präsentation der Sammlungsgegenstände im Historischen Museum Cadolzburg.

§13
Beirat

Der Beirat berät den Vorstand in wichtigen Fragen. Er besteht aus mindestens 10 (zehn) Mitgliedern, kann aber jederzeit auf maximal 20 (zwanzig) Mitglieder erweitert werden.

Die Mitglieder des Beirats werden im Anschluss an die Vorstandwahlen auf die Dauer von drei Jahren gewählt.

§14
Rechnungsprüfer

Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden im Anschluss an die Vorstands- und Bei-ratswahlen auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen kein Amt im Vorstand und Beirat bekleiden.

Die Rechnungsprüfer prüfen die Rechnungslegung, die ordnungsgemäße Buchung und die Vermögensverwaltung und berichten der Mitgliederversammlung darüber.

§15
Satzungsänderungen

Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie einer Änderung des Vereins-zwecks bedürfen einer Mehrheit von 3/4 (drei Viertel) der abgegebenen gültigen Stimmen.

Beschlüsse über eine Änderung der Vereinssatzung sowie einer Änderung des Vereinszwecks können nur wirksam gefasst werden, wenn in der Tagesordnung die zu ändernde Satzungsbestimmung unter Angabe ihres bisherigen Wortlauts angekündigt war. Gleichzeitig soll in der Tagesordnung auch der beabsichtigte Wortlaut angegeben werden, den die zu ändernde Satzungsbestimmung nach der Satzungsänderung haben soll.

§16
Änderung des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur in einer ordnungsgemäß und ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 (drei Viertel) der abgegebenen gültigen Stimmen.

Die Liquidation erfolgt durch den Vorsitzenden des Vorstands, es sei denn, die Mit-gliederversammlung bestimmt im Auflösungsbeschluss einen anderen Liquidator.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach der Abwicklung noch vorhandene Vermögen an den

Markt Cadolzburg,

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden hat und die Sammlung und das Archiv als Ganzes zu erhalten und verwenden hat.

* * *
Diese Satzung wurde am 17. Mai 2023 durch die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss angenommen. Anwesend waren 49 Mitglieder.
Sie trat mit sofortiger Wirkung in Kraft.

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